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3. Nachtragssatzung

zur Satzung der Gemeinde Schenefeld über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 12. Dezember 1989 ...

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2001 folgende Satzung erlassen:


Art. 1

§ 6 ( Höhe der Steuer ) der Satzung vom 12. Dezember 1989 erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit     100,00 €
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit      50,00 €
2. an anderen Aufstellungsorten
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit      50,00 €
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit      25,00 €
3. bei Geräten mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen
dargestellt wird, oder eine Verherrlichung oder Ver-
harmlosung des Krieges zum Gegenstand haben     400,00 €

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schenefeld, den 10.12.2001

  Hans-Heinrich Barnick
       Bürgermeister