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Satzung der Gemeinde Schenefeld
über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09. Juli 2001 folgende Satzung erlassen:....

§1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirt-
schaftsbereich aufgenommen hat ( Halterin / Halter des Hundes ).
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einem
Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalender-
vierteljahr, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
(4) Bei Wohnortswechsel einer Hundehalterin / eines Hundehalters endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den
Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen
oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf
den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.

§4 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den I.Hund 36,00 €
für den 2. Hund 36,00 €
jeden weiteren Hund 36,00 €.
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der An-
zahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste
Hunde.

§5 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der Steuerpflichtigen / des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu
ermäßigen für das Halten von
a. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
b. Hunden die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
c. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder
von berufsmäßigen Einzelwächterinnen / Einzelwächtern bei Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden,
d. abgerichteten Hunden, die von Artistinnen / Artisten und berufsmäßigen
Schaustellerinnen / Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
e. Hunden, die als Melde, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
verwendet werden und eine Prüfung von anerkannten Leistungsrichterinnen /
Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungs-
zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
f. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagd-
lich verwendet werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben,
haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für
weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet
zu werden.

§6 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchterinnen / Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der
gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird
die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingerhaft erhoben, wenn der Zwinger und die
Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder
Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte
der Steuer nach Abs. l, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten
Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden
und nicht älter als sechs Monate sind.

§7 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden, staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
3. Gebrauchshunden vom Forstbeamtinnen / Forstbeamten, im Privatforst angestellten
Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen / Jagdaufsehern und von Feldschutz-
kräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzein-
heiten gehalten werden;
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen
Zwecken gehalten werden;
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
7. Blindenführhunden;
8. Hunden, die zum Schütze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unent-
behrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeug-
nisses abhängig gemacht werden.

§8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung.

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur auf Antrag gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. die Halterin / der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei
bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unter-
kunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den
Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§9 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten,
für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde
der Bundesrepublik versteuern.

§10 Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der
Geburt als angeschafft. Die Anmeldepflicht beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des
Monats.
(2) Die / Der bisherige Halterin / Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen
abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und
Wohnung der Erwerberin / des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat
die Hundehalterin / der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

§11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt Steuerjahr ist das Rechnungsjahr
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15 02 , 15 05 , 15 08 und 1511
jeden Jahres fällig Entsteht die Steuerpfllcht im Laufe eines Kalendervlerteljahres, so ist die
volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung zu ent-
richten

§12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs 2 Nr 2 des
Komm unal abgabengesetzes

§13 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde Schenefeld ist berechtigt, die zur Ermittlung der Steuer erforderlichen
personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs 2 LDSG zu erheben

§14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01   Januar 2002 in Kraft  Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung der Hundesteuer vom 22 Mai 1991 m der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schenefeld, den 09 Juli 2001
Hans-Heinrich Barnick
Burgermeister