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HAUPTSATZUNG
der Gemeinde Schenefeld, Kreis Steinburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ge-
meindevertretung vom 26. Mai 2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Steinburg
folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Schenefeld erlassen:

§1 Wappen und Siegel ........

(1) Das Wappen der Gemeinde Schenefeld zeigt:
"Gespalten von Rot und Silber. Vorn das silberne holsteinische Nesselblatt, mit dem ei-
nem sechsspeichigen blauen Mühlrad; hinten - aus dem Schildrand hervorwachsend - das
blaue Dach und der blaue Turm der Schenefelder Kirche."
(2) Die Gemeindeflagge zeigt:
"Auf vorn rotem, hinten weißem Tuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggenge-
rechter Tingierung, deutlich aus der Mitte nach oben versetzt."
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Schenefeld
Kreis Steinburg".
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Ge-
meindevertretung.

§2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertra-
genen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, so-
weit ein Betrag von 500,00 € nicht überschritten wird,
3. Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Be-
trag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen-
standes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
5. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Ver-
mögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 € nicht übersteigt,
6. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,
7. die Vergabe von Architekten- und  Ingenieurleistungen  bis zu einem Wert von
2.500,00 €,
8. die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB,
9. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einver-
nehmenserklärungen und sonstiger Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.
10. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach natur-
schutzrechtlichen Vorschriften,

§3 Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen,
soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf die ständigen Aus-
schüsse übertragen hat.

§4 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Schenefeld kann an den Sitzungen der Gemeinde-
vertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dieses gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenhei-
ten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§5 Ständige Ausschüsse

(1)   Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a. Finanzausschuss
Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -Vertreter.
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Steuern, Grundstücksangelegenheiten.
b. Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und/oder-Vertreter.
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung.
c. Straßen- und Wegeausschuss
Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -Vertreter, 2 Bürgerinnen
und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Straßen-, Wege- und Parkplatzangelegenheiten, Straßenbeleuch-
tung.
d. Werkausschuss
Zusammensetzung:  5 Gemeindevertreterinnen  und/oder -Vertreter,  2  Bürgerinnen
und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet:  Gemeindliche  Unterehmen,   Feuerlöschwesen,   Bauwesen,  Woh-
nungsangelegenheiten.
e. Kultur-, Jugend- und Sportausschuss
Zusammensetzung:  5 Gemeindevertreterinnen  und/oder -Vertreter,  2  Bürgerinnen
und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Park, Luisenbad, Förderung und Pflege der Kultur und des Sports.
f. Sozialausschuss
Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -Vertreter, 2 Bürgerinnen
und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Gesundheitsangelegenheiten, Kinderspielplätze, Jugend- und Alten-
betreuung.
g. Planungsausschuss
Zusammensetzung:  5 Gemeindevertreterinnen und/oder -Vertreter, 2 Bürgerinnen
und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Entwicklung-, Bauleit- und Verkehrsplanung, Wirtschaftsförderung
und Beschlussfassung über Stellungnahmen zu Bauanträgen.
h.    Kindergartenausschuss
Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -Vertreter.
Aufgabengebiet: Kindergartenangelegenheiten.
(2) Jede Fraktion kann ein stellvertretendes Ausschussmitglied stellen, dieses können aber
nur Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird
tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion
gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.
(3) Das verhinderte Mitglied benachrichtigt das stellvertretende Ausschussmitglied seiner
Fraktion   und   händigt  diesem   die   Sitzungsunterlagen   aus.   Mit  dem   Empfang   der
Sitzungsunterlagen   gilt   das   stellvertretende   Ausschussmitglied   als   ordnungsgemäß
eingeladen. Das Ausschussmitglied teilt dem Ausschussvorsitzenden seine Verhinderung
und die Benachrichtigung des stellvertretenden Ausschussmitgliedes mit.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der
nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemein-
devertretung übertragen.
(5) Der Finanzausschuss, der Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung, der Planungsaus-
schuss und der Kindergartenausschuss tagen nichtöffentlich.

§6 Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberu-
fung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung
kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 20 v.H. der an-
wesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesord-
nung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er
kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dieses
zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder
er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über
wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen
und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vor-
schläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind
die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn
für sie die Stimmen von mindestens einem Drittel der anwesenden Einwohnerinnen und
Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die
nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift
muss mindestens enthalten:
1.    Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Er-
gebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokoll-
führerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung
behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt
werden.

§7 Entschädigung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungs-
verordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:
Bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführ-
ten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des An-
schlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine ent-
sprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung
abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschä-
digung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die
Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürger-
meisters nicht übersteigen.
(2) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Auf-
wandsentschädigung in Höhe von 15 % des Höchstsatzes der Verordnung, aufgerundet
auf den nächsten vollen 5 €-Betrag.
(3) Die Gemeindevertreterinnen und -Vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungs-
verordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsat-
zes der Verordnung.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für
die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in
Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(4) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maß-
gabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein
zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe es Höchstsatzes der Verordnung.
(5) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemein-
devertreterinnen und -Vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mit-
gliedern von Ausschüssen, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der eh-
renamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst
aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu erset-
zen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zulasten der oder des Entschädigungsbe-
rechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten
Personen selbststandig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes
oder der ehrenamtlichen Tätigkeit wahrend der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschadigung, deren Hohe je Stunde im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Er-
messen festgesetzt wird Der Hochstbetrag der Verdienstausfallentschadigung je Stunde
betragt 23,00 €
(6) Personen nach Abs  5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen fuhren
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch
das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt wah-
rend der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der
Abwesenheit eine Entschädigung  Der Stundensatz dieser Entschädigung betragt 12,50 €
Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensatzen die angefallenen notwen-
digen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen
(7) Personen nach Abs 5 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch
die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen ent-
geltlichen Betreuung von Kindern, die das 14 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet Dies gilt nicht für Zeiträume, für
die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbststandiger Arbeit oder Verdienstausfallent-
schadigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewahrt wird
(8) Personen nach Abs 5 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergutung nach den für die
Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewahren   Fahrkosten
für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Hohe der Kosten der
Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet Bei
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Hohe der Entschädigung nach den
Sätzen des § 6 Abs  1 bis 3 Bundesreisekostengesetz
(9) Die Gemeindewehrfuhrerm oder der Gememdewehrfuhrer und ihre oder seine Stellvertre-
tenn oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschadigungsverord-
nung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Hohe des Höchstsatzes der
Verordnung

§8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern

Vertrage der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern, der Bürgermeisterin oder
dem Burgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -
Vertreter oder die Burgermeisterin oder der Burgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmi-
gung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von
1 500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 200,00 €, halten Ist dem Abschluss
eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maß-
gabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen
oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag
ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer
Wertgrenze von 5 000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 € halt

§9 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklarungen zu Geschäften, deren Wert 6 000,00 €, bei wiederkehrenden Leis-
tungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den
Formvorschriften des § 51 Abs 2 und 3 GO entsprechen

§10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt Schenefeld ist für die Gemeinde Schenefeld für die Zahlung von Entschädigun-
gen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Konto-
verbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der
Gemeindevertretung bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz zu
erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tä-
tigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesda-
tenschutzgesetz und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§11 Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wäh-
rend einer Dauer von 14 Tagen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ab-
lauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
Standort der 1. Bekanntmachungstafel: Amtsverwaltung Schenefeld;
Standort der 2. Bekanntmachungstafel: nördlicher Eingang zum Hohenzollernpark in der
Holstenstraße;
Standort der 3. Bekanntmachungstafel: Am Feuerwehrgerätehaus in der Straße "Zum Er-
lengrund".
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem
ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in
der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§12 In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung tritt am 01. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.
Januar 2002 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1  GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises
Steinburg vom erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schenefeld, den
Barnick
Bürgermeister

 

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde

Schenefeld, Kreis Steinburg

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Mai 2003 mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

 

Die Hauptsatzung vom 29. Januar 2002 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

 

(1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

 

1.

Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,

 

2.

Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 500,00 € nicht überschritten wird,

 

3.

Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 € nicht überschritten wird,

 

4.

den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegen-standes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,

 

5.

die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 € nicht übersteigt,

 

6.

die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,

 

7.

die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 €,

 

8.

die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB,

 

9.

die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen und sonstiger Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.

 

10.

die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,

 

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Entschädigung

 

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

 

Bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

 

 

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 

(2)

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Höchstsatzes der Verordnung, aufgerundet auf den nächsten vollen 5 €-Betrag.

 

(3)

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(4)

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe es Höchstsatzes.

 

(5)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zulasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,00 €.

 

(6)

Personen nach Abs. 5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 12,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

(7)

Personen nach Abs. 5 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.

 

(8)

Personen nach Abs. 5 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

 

(9)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

 

§ 8 entfällt.

 

Die §§ 9 bis 13 werden §§ 8 – 12.

 

§ 10 erhält folgende Fassung:

 

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)

Das Amt Schenefeld ist für die Gemeinde Schenefeld für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

 

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.


Artikel 2

Die Satzung tritt am 01. April 2003 in Kraft.

Die Genehmigung des Landrats des Kreises Steinburg als Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2003 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schenefeld, den 24. Juli 2003
Hans-Heinrich Barnick
Bürgermeister

 

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde

Schenefeld, Kreis Steinburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08. Mai 2006 mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Die Hauptsatzung vom 29. Januar 2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juli 2003, wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Ständige Ausschüsse

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a.

Finanzausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder –vertreter.

Aufgabengebiet: Finanzwesen, Personalangelegenheiten aller Beschäftigten der Gemeinde, Steuern, Grundstücksangelegenheiten.

 

b.

Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen und/oder –vertreter.

Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung.

 

c.

Straßen- und Wegeausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter, 2 Bürgerinnen und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet: Straßen-, Wege- und Parkplatzangelegenheiten, Straßenbeleuchtung.

 

d.

Werkausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter, 2 Bürgerinnen und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet: Gemeindliche Unterehmen, Feuerlöschwesen, Bauwesen, Wohnungsangelegenheiten.

 

e.

Kultur-, Jugend- und Sportausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter, 2 Bürgerinnen und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet: Park, Luisenbad, Förderung und Pflege der Kultur und des Sports.

 

f.

Sozialausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter, 2 Bürgerinnen

und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet: Gesundheitsangelegenheiten, Kinderspielplätze, Jugend- und Altenbetreuung.

 

g.

Planungsausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter, 2 Bürgerinnen und/oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

Aufgabengebiet: Entwicklung-, Bauleit- und Verkehrsplanung, Wirtschaftsförderung und Beschlussfassung über Stellungnahmen zu Bauanträgen.

 

h.

Kindergartenausschuss

Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen und/oder -vertreter.

Aufgabengebiet: Kindergartenangelegenheiten.

(2)

Jede Fraktion kann ein stellvertretendes Ausschussmitglied stellen, dieses können aber nur Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.

(3)

Das verhinderte Mitglied benachrichtigt das stellvertretende Ausschussmitglied seiner Fraktion und händigt diesem die Sitzungsunterlagen aus. Mit dem Empfang der Sitzungsunterlagen gilt das stellvertretende Ausschussmitglied als ordnungsgemäß eingeladen. Das Ausschussmitglied teilt dem Ausschussvorsitzenden seine Verhinderung und die Benachrichtigung des stellvertretenden Ausschussmitgliedes mit.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.

(5)

Der Finanzausschuss, der Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung, der Planungsausschuss und der Kindergartenausschuss tagen nichtöffentlich.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.

Die Genehmigung des Landrats des Kreises Steinburg als Kommunalaufsichtsbehörde wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2006 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Schenefeld, den 06. Juni 2006

                                                      Hans-Heinrich Barnick
                                                          Bürgermeister



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