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GESCHÄFTSORDNUNG
für die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenefeld

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenefeld hat sich durch
Beschluss vom 10. September 1990 aufgrund des § 34 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung
vom 02. April 1990 folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Grundsätzliches

§ 1
Vorsitzende/Vorsitzender der Gemeindevertretung

Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-
gen der Gemeindevertretung. Sie/er hat ihre Würde und ihre
Rechte zu wahren sowie ihre Arbeit zu fördern. In den Sit=
zungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus
Sie/er repräsentiert die Gemeindevertretung bei öffentlichen
Anlässen. Die/der Vorsitzende hat diese Aufgaben gerecht und
unparteiisch wahrzunehmen.

§ 2
Fraktionen

(1) Die Fraktionen teilen zu Beginn der konstituierenden
Sitzung der/dem Vorsitzenden die Namen der Fraktlonsmit-
glieder der/des Fraktionsvorsitzenden und der/des stell v.
FraktlonsVorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll mit.
Die/der Fraktionsvorsitzende gibt die Erklärungen für die
Fraktion ab.
(2) Änderung in der Zusammensetzung und Leitung der Fraktio-
nen sind der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 3
Mitteilung über Beruf und Tätigkeiten

(1) Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung
sein kann, haben die Mitglieder der Gemeindevertretung
und der Ausschüsse der/dem Vorsitzenden der Gemeindever-
tretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamt-
liche Tätigkeiten innerhalb eines Monats nach der konsti-
tuierenden Sitzung mitzuteilen. Ob der Beruf oder vergü-
tete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des
Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglie-
der der Gemeindevertretung in eigener Verantwortung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Im Laufe der Wahlperiode eintre-
tende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für nachrückende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter
oder Ausschußmitglieder gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß
die Angaben innerhalb eines Monats nach Annahme des Man-
dats mitzuteilen sind.
(3) Die/der Vorsitzende gibt die Angaben in einer öffentli-
chen Sitzung der Gemeindevertretung bekannt.


II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 4
Einladung, Tagesordnung

(1) Entwürfe von Satzungen und Ordnungen sowie Vorlagen grö-
ßeren Umfanges sollen der Einladung zur Sitzung beigefügt
werden, spätestens jedoch 7 Tage vor der Sitzung zuge-
stellt sein.
(2) Die Tagesordnung muß über die anstehenden Verhandlungs-
punkte hinreichend Aufschluß geben. Verhandlungspunkte,
die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sol-
len, sind in der Tagesordnung unter einer allgemeinen Be-
zeichnung aufzuführen. Soweit Verhandlungspunkte nach § 8
Abs. 2 in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sol-
len, ist darauf in der Tagesordnung hinzuweisen.
(3) Die Erweiterung der Tagesordnung um dringende Angelegen-
heiten ist nur ausnahmsweise zulässig und zwar dann, wenn
ein Hinausschieben der Sache abträglich oder die Hinaus-
schiebung mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
(4) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann durch Mehr-
heitsbeschluß geändert werden.
(5) Die Presse ist zu allen öffentlichen Sitzungen der Ge-
meindevertretung einzuladen.

§ 5
Anträge

(1) Anträge der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
und der Fraktionen werden auf die Tagesordnung der näch-
sten Sitzung der Gemeindevertretung genommen, wenn sie
spätestens 14 Tage vorher bei der/dem Vorsitzenden vor-
liegen.
Die Anträge sind schriftlich in kurzer klarer Form abzu-
fassen und zu begründen.
(2) Vor der Behandlung des ersten Tagesordnungspunktes gibt
die/der Vorsitzende den Antrag bekannt. Sie/er erteilt
der Antragsteller in/dem Antragsteller vor der Abstimmung
das Wort zu einer kurzen, längstens 5 Minuten dauernden
Begründung.
Wird die Dringlichkeit anerkannt, so gilt die Angelegen-
heit als ein auf die Tagesordnung gesetzter ordentlicher
Beratungsgegenstand.
(3) Auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder kann die Ge-
meindevertretung einen Beschluß aufheben. Ist ein solcher
Antrag bereits einmal abgelehnt worden, so darf er wäh-
rend der auf die Ablehnung folgenden 6 Monate nicht er-
neuert werden, es sei denn, daß sich nach Auffassung der
Gemeindevertretung wesentlich neue Gesichtspunkte erge-
ben haben oder die Aufhebung von der/dem Vorsitzenden
vorgeschlagen wird.

§ 6
Anfragen

(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, von der Bürgermei-
sterin/dem Bürgermeister über wichtige Gemeindeangelegen-
heiten Auskunft zu verlangen. Anfragen sind kurz und
sachlich abzufassen und an die Bürgermeisterin/den Bür-
germeister zu richten. Anfragen, die von der Amtsverwal-
tung beantwortet werden sollen, leitet die Bürgermeiste-
rin/der Bürgermeister zur Beantwortung weiter.
(2) Die Anfragen müssen in der nächstfolgenden Sitzung münd-
lich beantwortet werden.
 
§7
Mitteilung der Nichtteilnahme

 
Wer aus wichtigem Grund an einer Sitzung nicht teilnehmen
kann oder eine Sitzung vorzeitig verlassen will, hat das der/
dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.

III. Durchführung der Sitzungen

§ 8
Öffentlichkeit der Sitzungen, Ausschluß der Öffentlichkeit

(1) Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öf-
fentlich .
(2) Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 35
GO im Einzelfall auszuschließen.
Sie ist in folgenden Fällen allgemein ausgeschlossen, oh-
ne daß es hierzu eines besonderen Beschlusses der Gemein-
devertretung bedarf:
a.) Personalangelegenheiten
b.) Erlaß, Stundung und Niederschlagung von Forderungen
c.) Rechtsgeschäften mit Privatpersonen oder Unternehmen,
wenn deren persönliche oder wirtschaftliche Verhält-
nisse in die Beratung mit einbezogen werden.

§ 9
Einwohnerfraqestunde

(1)Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeindevertretung findet
eine Einwohnerfragestunde statt.
In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Selbstver-
waltungsangelegenheiten der Gemeinde gestellt und Vor-
schläge und Anregungen unterbreitet werden. Zu Tagesord-
nungspunkten sind Fragen, Vorschläge und Anregungen un-
zulässig.
Redeberechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das
14. Lebensjahr vollendet haben. Die Einwohnerfragestunde
dauert höchstens 30 Minuten.
(2) Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und
möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beant-
wortung ermöglichen.
(3) Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich
vorgetragen werden, sie werden mündlich beantwortet. In
der Sitzung nicht beantwortete Fragen sollen spätestens
in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beantwor-
tet werden.
(4) Die Fragen werden von der/dem Vorsitzenden der Gemeinde-
vertretung beantwortet. Die Antworten können durch Mit-
glieder der Gemeindevertretung ergänzt werden.

§ 10
Unterrichtunq der Gemeindevertretung

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Gemeinde-
vertretung in ihren Sitzungen unter Punkt "Bericht der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters" über alle wichtigen
Verwaltungsangelegenhelten zu unterrichten.
(2) Allen Gemeinde Vertreter innen und -Vertretern sind vor je-
der Sitzung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Ab-
lichtungen der Niederschriften zuzustellen.

§ 11
Sitzunqsablauf

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind in der Regel in
folgender Reihenfolge durchzuführen:
1) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit
der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit
2) Anträge zur Tagesordnung
3) Einwohnerfragestunde
4) Beschlußfassung über eventuelle Einwendungen gegen die
Niederschrift der letzten Sitzung
5) Bericht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
6) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
7) Persönliche Erklärungen, die nicht unter § 12 Abs. 5 die-
ser Geschäftsordnung fallen. Sie sind der/dem Vorsitzenden
vorher schriftlich mitzuteilen.
8) Anträge
9) Mitteilungen und Anfragen
10) Schließung der Sitzung

§ 12
Beratung, Worterteilunq

(1) Nach Eröffnung der Beratung erteilt die/der Vorsitzende
bei Tagesordnungspunkten, die in Ausschußsitzungen bera-
ten wurden, der/dem Ausschußvorsitzenden, bei Anträgen
der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort.
Besteht eine Vorlage aus mehreren Teilen (z. B. Haus-
haltsplan, Stellenplan usw.), so kann über jeden Teil der
Vorlage einzelnd beraten werden.
(2) GemeindeVertreterinnen/-Vertreter, Verwaltungsvertrete-
rinnen/-vertreter und Sachverständige, die zur Sache
sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden
durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(3) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge
der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Rede-
berechtigten hiervon abgewichen wird.
(4) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen
und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch keine Spre-
cherin/kein Sprecher unterbrochen werden.
(5) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß
der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen
nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche
Angriffe, die während der Beratung gegen die Sprecherin
oder den Sprecher erfolgten, abwehren. Die Redezeit be-
trägt höchstens 5 Minuten.
(6) Die/der Vorsitzende darf in Wahrnehmung seiner Befugnisse
eine Sprecherin/einen Sprecher unterbrechen.

§ 13
Ablauf der Abstimmung

(1) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Die/der
Vorsitzende stellt die Anzahl der Mitglieder fest, die
a.) dem Antrag zustimmen,
b.) den Antrag ablehnen oder
c.) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Ab-
stimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes
wiederholt werden.


§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Die/der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf
Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder
einer Fraktion muß sie/er die Sitzung unterbrechen. Die
Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Die Gemeindevertretung kann die Beratung oder Entschei-
dung über Tagesordnungspunkte einem Ausschuß übertragen
(Beschluß über Verweisungsantrag) oder die Beratung über
einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Beschluß über
Vertagungsantrag). Vertagungsanträge gehen bei der Ab-
stimmung Verweisungsanträgen vor. Diese wiederum haben
bei der Abstimmung Vorrang vor Sachanträgen.
(3) Über einen Antrag auf Schluß der Beratung (Schlußantrag)
ist sofort abzustimmen. Schlußanträge gehen bei der Ab-
stimmung den Anträgen zu Abs. 2 vor. Wird dem Antrag auf
Schluß der Beratung stattgegeben, sind die bei der An-
tragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
Über die beratende Angelegenheit ist alsdann zu be-
schließen .
(4) Nach 23.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte
aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesord-
nungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die
Sitzung zu schließen.
- 8 -
Die restlichen Punkte sind in der nächstfolgenden Gemein-
devertretersitzung an vorderer Stelle auf die Tagesord-
nung zu setzen.

§ 15
Wahlen

(1) Zur Wahl durch Stimmzettel oder durch Los bildet die Ge-
meindevertretung einen Wahlausschuß, der aus 3 Gemeinde-
vertreter innen/-Vertreter n besteht. Der Ausschuß bereitet
die Wahl und die Losziehung vor und unterstützt die Vor-
sitzende/den Vorsitzenden bei der Durchführung.
Die/der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Wahl oder der
Losziehung bekannt.
(2) Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zet-
tel zu verwenden. Die vorbereiteten Stimmzettel müssen
die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder der Wahlvor-
schläge der Fraktionen enthalten. Die Stimmabgabe ist
durch Ankreuzen des gewünschten Kandidaten oder Wahlvor-
schlages vorzunehmen. Hierbei ist dasselbe Schreibgerät
zu verwenden. Die Stimmzettel sind nach der Kennzeich-
nung zu falten.
Weitere Beschriftung oder Bezeichnung des Stimmzettels
machen die betreffende Stimmabgabe ungültig. Nicht ge-
kennzeichnete Stimmzettel zählen als Stimmenthaltung.

§ 16
Ordnung in den Sitzungen

(1) Die/der Vorsitzende kann Sprecherinnen und Sprecher, die
vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
Ist eine Gemeindevertreterin/ein Gemeindevertreter in ei-
ner Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muß ihr/
ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen und darf es
ihr/ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand
nicht mehr erteilen. Nach dem zweiten Ruf zur Sache hat
die/der Vorsitzende auf diese Folgen hinzuweisen.
(2) Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer, die die Ord-
nung verletzen, ruft die/der Vorsitzende unter Nennung
des Namens zur "Ordnung".
(3) Die/der Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörer, die
trotz Verwarnung in störender Weise Zeichen des Beifalls
oder Mißfallens geben, auffordern, den Sitzungssaal zu
verlassen.
i.) Namen der gem. § 22 GO ausgeschlossenen Gemeindevertre-
ter innen/-uer t reter
j.) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
k.) Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
V. Abschnitt

IV. Sitzunqsniederschriften

§ 17
Protokollführunq

(1) Die Protokollführung wird vom Amt Schenefeld wahrgenom-
men .
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte in der konstituie-
renden Sitzung eine Protokollführenn/einen Protokollfüh-
rer, soweit nicht die Ausschussvorsitzende/der Ausschuß-
vorsitzende das Protokoll führt. Diese Regelung gilt
nicht für den
a.) Finanzausschuß,
b.) Planungsausschuß und
c.) Kindergartenausschuß.
(3) Die Protokollführerin/der Protokollführer fertigt von je-
der Sitzung eine Niederschrift an. Sie/er unterstützt die
Vorsitzende/den Vorsitzenden in der Verhandlungsleitung.

§ 18
Inhalt der Sitzungsniederschriften

Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a.) Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung
b.) Namen der anwesenden und fehlenden Gemeinde Vertreterinnen
und Gemeinde Vertreter
c.) Namen der anwesenden VerwaltungsVertreterinnen und Ver-
waltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und
Gäste
d.) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e.) Feststellung der Beschlußfähigkeit
f.) Eingaben und Anfragen v
g.) die Tagesordnung
h.) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller in/
Antragsteller, die Beschlüsse, den wesentlichen Inhalt
der Beratung und Ergebnisse der Abstimmungen

§ 19
Ausschüsse

(1) Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß mit folgenden Er-
gänzungen bzw. Abweichungen auch für die von der Gemein-
devertretung zu wählenden Ausschüsse:
a.) Die Ausschüsse werden von den Ausschußvorsitzenden
im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürger-
meister einberufen. Den Ausschußvorsitzenden obliegt
die Vorbereitung und Leitung der Ausschußsitzungen.
b.) Den Gemeindevertreterinnen und -Vertretern, die nicht
Mitglied des Ausschusses sind, ist eine Abschrift von
jeder Einladung zu den Ausschußsitzungen zu übersen-
den .
c.) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Aus-
schüsse rechtzeitig zu verständigen, wenn die Ange-
legenheit eines Ausschusses auch das Aufgabengebiet
eines anderen Ausschusses berührt. Die Ausschüsse
können derartige Angelegenheiten gemeinsam beraten
und beschließen.
d.) Die Niederschriften der Ausschußsitzungen sind den
Ausschußmitgliedern und den übrigen Mitgliedern der
Gemeindevertretung zuzusenden.
(2) § 8 gilt nicht für Ausschüsse, die aufgrund eines Be-
schlusses der Gemeindevertretung generell nicht öffent-
lich tagen. § 4 Abs. 5", § 9, § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 1
gelten nicht für Ausschüsse.
(3) Auf öffentliche Ausschußsitzungen ist durch Aushang der
Einladung im Mitteilungskasten der Gemeinde hinzuweisen.
(4) Alle Angelegenheiten sollen zunächst in den zuständigen
Ausschüssen behandelt werden, bevor die Gemeindevertre-
tung über sie beschließt. Dieses gilt vor allem für An-
gelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen.

V/I. Schlußvorschriften

§ 20
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Die Gemeindevertretung kann für den Einzelfall Abweichungen
von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Gemeindevertretung beschließen, sofern die
Gemeindeordnung nicht qualifizierte Mehrheiten vorschreibt.

§ 21
Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

Während einer Sitzung der Gemeindevertretung auftretende
Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet
die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit.
 
§ 22
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 11. September
1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom
29. Juni 1979 außer Kraft.
 
Bürgermeister