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Ausschreibungs- und Vergabeordnung
der Gemeinde Schenefeld


Unter Bezug auf § 16 Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 192) und § 29 Gemeindehaushaltsverordnung vom 07. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 68) hat die Gemeindevertretung am 10. Mai 1999 folgende Ausschreibungs- und Vergabeordnung als Dienstanweisung beschlossen:


§ 1 .....

(1) Diese Dienstanweisung gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Dienstleistun-
 gen und Bauleistungen der gesamten Verwaltung.

(2) Maßgebend sind insbesondere:
 1.  Für alle Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, B und C
  in ihrer jeweils gültigen Fassung,
 2.  für alle anderen Lieferungen und Leistungen die Verdingsordnung für Leistungen (VOL)
  Teil A und B in ihrer jeweiligen gültigen Fassung.

Diese Bestimmungen sind im Verwaltungsablauf wie folgt anzuwenden:

 

Art der Lieferung oder
Leistung

freihändige Vergabe bei vor-aussichtlichen Kosten bis

Beschränkte Ausschreibung bei voraussichtlichen Kosten bis

 

A.   Hoch- und Tiefbau-Leistungen nach VOB

 

 

 

Rohbaugewerke des

Hochbaues und alle

Gewerke des Tiefbaues

 

10.000 DM

oder

5.000 e

 

50.000 DM

oder

25.000 e

 

alle anderen Gewerke des

Hochbaues

 

5.000 DM oder

2.500 e

 

25.000 DM oder

12.500 e

 

B.   Sonstige Leistungen und

Lieferungen nach VOL

 

5.000 DM oder

2.500 e

 

25.000 DM oder

12.500 e

§ 2

(1) Die Art der Ausschreibung richtet sich nach § 3 VOB/VOL Teil A und den in dieser Dienst-
 anweisung festgelegten Wertgrenzen.
(2) Der Abschnitt 2 der VOB/VOL ist anzuwenden, wenn die dort in § 1 a genannten Schwel-
 lenwerte erreicht oder überschritten werden.

§ 3

(1) Bis zu folgenden Wertgrenzen können die Aufträge freihändig bzw. nach beschränkter Aus-
 schreibung vergeben werden:


(2) Werden die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung voraussichtlich überschritten, ist
 öffentlich auszuschreiben, soweit nicht § 3 VOL/VOB eine freihändige Vergabe oder be-
 schränkte Ausschreibung aus anderen Gründen zulassen. Soweit die Wertgrenzen gemäß
 § 1 a VOL/A, VOB/A überschritten werden, ist zusätzlich nach den speziellen Bestimmungen
 des EU-Rechtes zu verfahren.
(3) Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL (z.B. Brennstoff, Büromaterialien, die in
 großen Mengen verbraucht werden) sind - soweit möglich - einmal jährlich gesammelt aus-
 zuschreiben.

(4) Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die vorstehenden Bestimmungen zu umgehen.

§ 4

(1) Wird freihändig vergeben, so ist eine formlose Preisumfrage (Einholung mehrerer Angebote)
 dann vorzunehmen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 2.000 DM oder 1.000 e vor-
 aussichtlich übersteigen wird.

§ 5

(1) Aufträge im Wert über 20.000 DM oder 10.000 e sind nur an solche Unternehmer zu ver-
 geben, die eine schriftliche Erklärung des Inhaltes abgeben, daß sie ihren gesetzlichen
 Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur Zahlung der
 Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen sind und daß keine illegal Beschäftigten
 eingesetzt werden. Darüber hinaus sind die Erlasse des Landes zur Bekämpfung illegaler
 Beschäftigung zu beachten.
 Vor Vergabe eines Auftrages an eine Generalunternehmerin oder einen Generalunterneh-
 mer (Auftragnehmerin / Auftragnehmer) ist die Erklärung nicht nur von dieser oder diesem,
 sondern auch von den Nachunternehmerinnen/Nachunternehmern (Subunternehmerinnen /
 Subunternehmer) anzufordern.
 Bereits bei der Ausschreibung von Aufträgen ist darauf hinzuweisen, daß der Zuschlag nur
 einer Bewerberin oder einem Bewerber erteilt wird, die oder der die vorstehenden Voraus-
 setzungen erfüllt.

(2) Für den Fall der Abgabe einer unrichtigen Erklärung nach Abs. 1 oder bei einer Preisab-
 sprache hat die Gemeinde sich vorzubehalten, vom Vertrage zurückzutreten. Ferner sind
 Unternehmer, die derartige unrichtige Erklärungen abgeben oder die mangelhafte Lieferun-
 gen oder Leistungen erbracht haben, in der Regel für zwei Jahre von Lieferungen und
 Leistungen an die Gemeinde auszuschließen. Für den Fall einer Preisabsprache ist ferner
 neben einem eventuellen Schadenersatz einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Ange-
 botssumme auszubedingen. Dieses ist in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

§ 6

Wenn bei öffentlichen Ausschreibungen vor dem Eröffnungstermin erkennbar wird, daß die Zahl der Angebote für eine ausreichende Auswahl zu gering sein wird, soll die ausschreibende Amtsverwaltung Schenefeld während der Ausschreibungsfrist eventuell leistungsfähige Unter-nehmer zur Mitbeteiligung auffordern.

§ 7

Die eingehenden Angebote bei beschränkter oder öffentlicher Ausschreibung sind auf dem ge-schlossenen Umschlag mit Eingangsstempel und einer laufenden Nummer zu versehen und sodann von der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten (bei allen Ausschreibungen) unter Verschluß zu verwahren. Sie sind den mit der Angebotseröffnung beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern jeweils unmittelbar vor dem Eröffnungstermin auszuhändigen. Bei Submissionsterminen sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen ein-schließlich der Anlagen zu kennzeichnen.

§ 8

(1) Über die Vergabe der Aufträge entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, so-
 weit nicht durch die Hauptsatzung etwas anderes geregelt ist. Die gesetzlichen Vertretungs-
 rechte sind zu berücksichtigen.

(2) Nachtragsaufträge bei Bauleistungen, die sich aus geringfügigen Änderungen der Massen
 oder der Ausführungsart während der Bauzeit ergeben, können vom Bürgermeister nach
 Maßgabe der Hauptsatzung freihändig erteilt werden, wenn die Nachtragsaufträge innerhalb
 des betreffenden Gewerkes 5 v.H. der zunächst festgelegten Auftragssummen nicht über-
 schreiten und diese Mehrkosten durch entsprechende Einsparungen innerhalb dieser Maß-
 nahmen oder aus der im Kostenanschlag für Unvorhergesehenes bereitgestellten Summe
 gedeckt werden können.

§ 9

Die Auftragserteilung hat bis auf kleinere Bestellungen des täglichen Bedarfs, die von der Bür-germeisterin oder dem Bürgermeister näher zu bestimmen sind, stets schriftlich zu erfolgen. Dabei sind die Vorschriften bei Interessenwiderstreit nach § 29 GO und die Formvorschriften nach § 51 GO in Verbindung mit §§ 9 und 10 der Hauptsatzung zu beachten.

§ 10

Diese Vorschriften treten am 01. Juli 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ausschreibungs- und Vergabeordnung vom 23. April 1979 außer Kraft.

Schenefeld, den 10. Mai 1999

         Barnick
         Bürgermeister