Termine
Veranstaltungskalender Gemeinden und Vereine aus der Region
Monatliche Veranstaltungen 2011/2012
Das Amt Schenefeld hat den Veranstaltungskalender aus der Region übernommen.
Protokolle
- Protokoll Sozialausschuss vom 09. Mai 2012
- Protokoll Kultur- und Sportausschuss vom 08. Mai 2012
- Protokoll Werkausschuss vom 07. Mai 2012
- Protokoll der GV vom 16. April 2012
- Protokoll Straßen- und Wegeausschuß vom 19. März 2012
- Protokoll der GV vom 13. März 2012
- Protokoll Werkausschuss vom 05. März 2012
- Protokoll der GV vom 13. Februar 2012
- Protokoll Kultur- und Sportausschuss vom 07.02.2012
- Protokoll der GV vom 12. Dezember 2011
- Protokoll Werkausschuss vom 26. November 2011
- Protokoll der GV vom 14. November 2011
- Protokoll Sportausschusses vom 25.Oktober 2011
- Protokoll der GV vom 10. Oktober 2011
- Protokoll des KiGa-Ausschuss vom 05.Oktober 2011
- Protokoll der GV vom 12. September 2011
- Protokoll der GV vom 11. Juli 2011
- Protokoll der GV vom 20.06.2011
- Protokoll der GV vom 09.05.2011
- Protokoll der GV vom 11.04.2011
- Protokoll der GV vom 14. 03 2011
- Protokoll der GV vom 14.02 2011
- Protokoll der Bürgerversammlung vom 07.02.2011

- Schenefeld/Mittelholstein
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- Satzungen und Ordnungen
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- Abwassersatzung der Gemeinde Schenefeld
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen, Benutzungsgebühren (zentral und dezentral) und Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Schenefeld
(Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostenerstattungssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO - SH) vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.- H. 1996 S. 529) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (GVOBl. Schl.- H. 2001 S. 396), der §§ 1, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG - SH) vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.- H. 1996 S. 564) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein vom 6.02.2001 (GVOBl. Schl.- H. 2001 S. 14) und § 27 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Schenefeld vom 14. Oktober 2002 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenefeld in ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2002 nachfolgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Allgemeines
II. Abschnitt - Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragssatz
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit der Beitragspflicht
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Ablösung
III. Abschnitt - Benutzungsgebühren
§ 10 Grundsatz
§ 11 Abwassergebühren (zentral)
§ 12 Entsorgungsgebühren (dezentral)
§ 13 Gebührensätze
§ 14 Gebührenpflichtige
§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 16 Erhebungszeitraum
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
IV. Abschnitt – Erstattung der Kosten für zusätzliche Grundstücksanschlüsse
§ 18 Entstehung des Erstattungsanspruchs
§ 19 Fälligkeit
§ 20 Erstattungspflichtige
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 21 Billigkeitsregelungen
§ 22 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 23 Anzeigepflichten
§ 24 Datenverarbeitung
§ 26 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Schenefeld betreibt ihre Abwasserbeseitigungsanlagen nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungsatzung.
(2) Die Gemeinde Schenefeld erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwasserbeiträge);
b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen (zentral und dezentral) (Abwassergebühren/ Entsorgungsgebühren);
c) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse.
(3) Die Gemeinde Schenefeld kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten bedienen.
II. Abschnitt
Abwasserbeitrag
§ 2
Grundsatz
Die Gemeinde Schenefeld erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, den Ausbau und Umbau ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserbeiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 8 Absatz 5 KAG -SH, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil erwächst.
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung im Gemeindegebiet zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich- rechtlichen Sinne.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der Abwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet.
(2) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoß 100 % und für jedes weitere Vollgeschoß 50 % der Grundstücksfläche angesetzt. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
1. die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, soweit für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
2. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
3. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, es sei denn, daß sich das Grundstück (in bezug auf seine Tiefe gesehen) teils im Innenbereich und teils im Außenbereich befindet, in diesem Fall gilt als Grundstücksfläche höchstens die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft;
4. die über die sich nach Absatz 1 – 3 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder übergreifenden gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft;
5. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 65 % der Grundstücksfläche;
6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 0rtsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
7. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
8. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, berg-rechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt bei Grundstücken
1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
2. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;
3. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene;
4. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1, oder die Baumassenzahl nach Nr. 2 überschritten wird, die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 - 2;
5. für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn:
a) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß,
c) die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 - 2;
6. für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoß;
7. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Zahl der rechtlich zulässigen Vollgeschosse;
8. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit;
9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 9 - die Zahl von einem Vollgeschoß.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteil wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage beträgt 2,41 Euro je m² beitragspflichtige Fläche.
(2) Die Beitragssätze für den Ausbau und Umbau der Abwasserbeseitigungsanlage werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber sind Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Anschluss des Grundstückes an die Abwasserbeseitigungsanlage. Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
(2) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht ein zusätzlicher Beitrag.
(3) Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung nach § 8.
(4) Der Beitragsbescheid enthält mindestens:
a) die Bezeichnung des Beitrages
b) den Namen des Beitragsschuldners
c) die Bezeichnung des Grundstücks
d) den zu zahlenden Betrag
e) die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung
f) die Festsetzung des Fälligkeitstermins
g) die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht,
h) eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 8
Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld kann eine angemessene Vorausleistung von 80% der endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht oder nicht mehr beitragspflichtig ist.
Ablösung
In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
III. Abschnitt
Benutzungsgebühren
§ 10
Grundsatz
(1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen werden verbrauchsabhängige Abwassergebühren erhoben. Eine Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen liegt immer dann vor, wenn das Grundstück entsprechend dem II. Abschnitt der Abwasserbeseitigungssatzung an die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen ist.
(2) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen werden mengenabhängige Entsorgungsgebühren erhoben. Eine Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen liegt immer dann vor, wenn das Grundstück entsprechend dem IV. Abschnitt der Abwasserbeseitigungssatzung über eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube verfügt und diese durch die Gemeinde Schenefeld entsorgt wird.
§ 11
Abwassergebühren (zentral)
(1) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
(2) Als in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten:
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde Schenefeld unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde Schenefeld für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde Schenefeld auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde Schenefeld einzureichen. Der Nachweis, daß bestimmte Wassermengen nicht zugeführt wurden, kann grundsätzlich nur durch besondere Wasserzähler geführt werden. Die Gemeinde Schenefeld kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Eine Absetzung von Wassermengen ist bis zu einer Grenze von 38 m³ je Grundstücksbewohner und Jahr unzulässig.
(6) Der in Absatz 5 geforderte Nachweis ist auch für landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung mit Inkrafttreten dieser Satzung verbindlich. Erfolgt durch den landwirtschaftlichen Betrieb entgegen dieser satzungsrechtlichen Verpflichtung kein Einbau, so ist der Abzug von Wassermengen mittels Gutachten oder glaubhafter Unterlagen nur im ersten Veranlagungsjahr nach Inkrafttreten dieser Satzung zulässig.
(7) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird der Gebührenberechnung mindestens eine Abwassermenge von 38 m³ pro Jahr und Grundstücksbewohner zugrunde gelegt.
§ 12
Entsorgungsgebühren (dezentral)
(1) Die Entsorgungsgebühr wird nach der Menge bemessen, die der Grundstücksentwässerungsanlage (abflusslose Grube oder Kleinkläranlage) entnommen wird.
(2) Kleinkläranlagen wird Fäkalschlamm, abflusslosen Gruben wird Abwasser entnommen.
§ 13
Gebührensätze
(1) Die Abwassergebühr beträgt 2,49 Euro je m³ Abwasser.
(2) Die Entwässerungsgebühr beträgt
27,85 Euro je m³ Abwasser,
27,85 Euro je m³ Fäkalschlamm.
§ 14
Gebührenpflichtige
(1) Für die Gebührenpflicht gilt § 6 entsprechend, mit der Maßgabe, daß zusätzlich gebührenpflichtig ist, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten berechtigt ist, sofern eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind (Abwassergebühr) oder die Kleinkläranlage bzw. abflusslose Grube ausschließlich von dieser Person genutzt wird (Entsorgungsgebühr).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, § 23, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde Schenefeld entfallen neben dem neuen Pflichtigen.
§ 15
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Abwassergebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss durch die Gemeinde Schenefeld auf Antrag beseitigt wird.
(2) Die Entsorgungsgebührenpflicht entsteht mit der Entsorgungshandlung. Sie erlischt, wenn die Anlage stillgelegt wird.
§ 16
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. Die Gemeinde Schenefeld ist berechtigt, die Erfassung des Wasserverbrauches jeweils im 4. Quartal der Ableseperiode zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr vorzunehmen.
§ 17
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Abwassergebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Abwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für die Abschlagszahlung der Wasserverbrauch oder die gemessene Abwassermenge des ersten Monats hochgerechnet auf den Erhebungszeitraum. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde Schenefeld auf deren Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde Schenefeld den Verbrauch schätzen.
(3) Die Abwassergebühr/ Entsorgungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
IV. Abschnitt
Erstattung der Kosten für zusätzliche Grundstücksanschlüsse
§ 18
Entstehung des Erstattungsanspruchs
(1) Die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusskanals (Grundstücksanschluss) ist mit dem Abwasserbeitrag abgegolten.
(2) Stellt die Gemeinde Schenefeld auf Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 6 dieser Satzung für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss oder nach dessen Beseitigung einen neuen Grundstücksanschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage her, so sind der Gemeinde Schenefeld die Aufwendungen für diese Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 19
Fälligkeit
(1) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluss hergestellt ist.
(2) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. Die Bestimmungen des § 7 Absatz 4 dieser Satzung- mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Buchstabe g)- gelten entsprechend.
§ 20
Erstattungspflichtige
Die Erstattungspflicht regelt sich nach den Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Beitragsschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Absatz 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 22
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde Schenefeld jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde Schenefeld bzw. ein von ihr beauftragter Dritter kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 23
Anzeigepflichten
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde Schenefeld sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasserzuführungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde Schenefeld schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon der Gemeinde Schenefeld unverzüglich Mitteilung zu machen.
Datenverarbeitung
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch die Gemeinde Schenefeld zulässig.
(2) Die Gemeinde Schenefeld darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 11 Absatz 4 die auf dem Grundstück gewonnenen oder sonst zugeführten Wassermengen nicht anzeigt;
2. entgegen § 22 erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder verhindert, dass die Gemeinde Schenefeld oder ein von ihr Beauftragter an 0rt und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
3. entgegen § 23 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
4. entgegen § 23 Absatz 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen, geändert oder beseitigt werden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
5. entgegen § 23 Absatz 3 die mutmaßliche Erhöhung der Abwassermenge nicht schriftlich anzeigt; oder,
6. in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Schenefeld vom 9.12.1991, zuletzt geändert durch die 7. Nachtragssatzung vom 10.12.2001 außer Kraft.
Schenefeld, den 14. Oktober 2002
Barnick
Bürgermeister
Gemeinde Schenefeld
Abwasserbeseitigungssatzung
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt - Abwasserbeseitigungseinrichtung
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. Abschnitt - Anschluß und Benutzung bei leitungsgebundener
Abwasserbeseitigung – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Anschluß- und Benutzungsrecht
§ 5 Beschränkung des Anschluß- und Benutzungsrechts, Ausnahmen
§ 6 Anschlusszwang
§ 7 Benutzungszwang
§ 8 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
§ 9 Sondervereinbarungen
§ 10 Grundstücksbenutzung durch die Gemeinde
§ 11 Entwässerungsantrag und Entwässerungsgenehmigung
III. Abschnitt - Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
§ 13 Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 15 Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 16 Betrieb von Vorbehandlungsanlagen
§ 17 Sicherung gegen Rückstau
§ 18 Einleitungsbedingungen
IV. Abschnitt - Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr
§ 19 Benutzungszwang
§ 20 Abfuhr
V. Abschnitt - Verfahrensbestimmungen, Haftung
§ 21 Untersuchung des Abwassers
§ 22 Haftung
§ 23 Maßnahmen an der Abwasserbeseitigungsanlage
§ 24 Anzeigepflichten
§ 25 Befreiungen
§ 26 Zwangsmittel
§ 27 Beiträge und Gebühren
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Übergangsregelungen
§ 30 Inkrafttreten
Anlage 1 - Entwässerungsantrag
Anlage 2 – Einleitbedingungen für das Einleiten von Abwasser in die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Schenefeld
Abwasserbeseitigungssatzung
der
Gemeinde Schenefeld
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.- H. 1996 S. 529) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (GVOBl. Schl.- H. 2001 S. 396), der §§ 1, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.- H. 1996 S. 564) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein vom 6.02.2001 (GVOBl. Schl.- H. 2001 S. 14) und §§ 31 und 31a des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig- Holstein in der Fassung vom 13.06.2000 (GVOBl. Schl.- H. 2000 S. 490, berichtigt S. 550) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 4.02.2001 (GVOBl. Schl.- H. 2001 S. 14) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenefeld in ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2002 nachfolgende Satzung beschlossen.
I. Abschnitt
Abwasserbeseitigungseinrichtung
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet nach dieser Satzung je eine rechtlich selbständige Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung zur
a) zentralen Abwasserbeseitigung
b) Entsorgung von Kleinkläranlagen (KKA)
c) Entsorgung von abflusslosen Gruben
(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt
zu a) mittels zentraler Kanalisationsanlage im Trennsystem (Schmutzwasser,
Niederschlagswasser) und Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) sowie
zu b - c) mittels Einrichtung und Vorkehrung zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser
einschließlich Fäkalschlamm (dezentrale Abwasseranlage)
(3) Lage, Art und Umfang der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie den
Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) bestimmt die Gemeinde entsprechend den erschließungs- und entsorgungsrechtlichen Notwendigkeiten und auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Ein Rechtsanspruch auf die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (Stilllegung) öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen besteht nicht.
(4) Zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Sinne dieser Satzung gehören die
öffentlichen Kanäle und Anschlusskanäle, jedoch nicht die Grundstücksentwässerungsanlagen.
(5) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen.
(6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1. Grundstück: Grundstück ist jedes räumlich zusammenhängende und einen
gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers,
das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich
um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des
Grundbuchrechts handelt.
2. Grundstückseigentümer Grundstückseigentümer sind die im Grundbuch eingetragenen
(Anschlussnehmer) Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern
stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.
Von mehreren dinglichen Berechtigten ist jeder berechtigt und
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
3. Abwassereinleiter Abwassereinleiter sind die unter Nr. 2 genannten Anschlussnehmer.
Daneben sind Abwassereinleiter die Pächter, Mieter usw., die zur
Ableitung von Abwässern, die auf dem Grundstück anfallen,
berechtigt und verpflichtet sind sowie alle, die der
Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich Abwasser zuführen.
4. Abwasser ist Schmutz- und Niederschlagswasser, das durch häuslichen,
gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in
seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
5. Öffentliche Abwasser- Die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen, nachstehend
beseitigungsanlagen: „Abwasserbeseitungsanlagen“ genannt, dienen dem Sammeln.
Fortleiten und Behandeln der Abwässer sowie der Entwässerung von
Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
Zu den Abwasserbeseitigungsanlagen gehören insbesondere:
- das Kanalnetz mit den Entwässerungskanälen (Haupt-, Neben- und
Grundstücksanschlusskanälen),
- alle Einrichtungen der Sonderentwässerungsverfahren
(Druckentwässerung),
- Schächte und Schachtbauwerke,
- das Klärwerk,
- die Sonderbauwerke wie z.B. Pumpwerke,
- Versickerungsanlagen, Bodenfilter,
- Gräben und solche Gewässer, die durch wasserrechtliche Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungsanlage geworden sind,
- die von Dritten errichteten und/ oder unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt
a) Entwässerungskanäle sind:
- Abwasserkanäle - sie dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser,
- Niederschlagswasserkanäle - sie dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser
- Mischwasserkanäle - sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Abwasser
bestimmt
b) Grundstücksanschlusskanäle sind die Verbindungsleitungen zwischen dem Entwässerungskanal und der Grundstücksgrenze.
6. dezentrale Abwasser- zur dezentralen Abwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Ein-
anlage richtungen, die für das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlamms bzw. in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers außerhalb des zu entwässernden Grundstückes notwendig sind, insbesondere die Fäkalannahmestelle der Kläranlage.
7. Private Grundstücks- Eine private Grundstücksentwässerungsanlage, nachstehend
entwässerungsanlagen „Grundstücksentwässerungsanlage“ genannt, ist eine Anlage die dem
Sammeln, Behandeln und Ableiten sowie der Kontrolle des Abwassers
auf dem privaten Grundstück dient. Zu den privaten Entwässerungsanlagen gehören:
a) Grundstücksentwässerungsleitungen
Grundstücksentwässerungsleitungen sind die Verbindungsleitungen
auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschlusskanal bzw. dem
Entwässerungskanal oder dem Kontrollschacht, den Anlagen der
Sonderentwässerungsverfahren oder der Grundstücksgrenze.
Grenzt die Gebäudekante an die öffentliche Verkehrsfläche, so gibt es keine Grundstücksentwässerungsleitung.
b) Kontrollschacht (Revisionsschacht)
Der Kontrollschacht ist eine private Einrichtung zur Kontrolle der
Abwässer, zur Reinigung der Grundstücksentwässerungsleitung und
des Grundstücksanschlusskanals.
c) Messschacht
Der Messschacht ist eine private Einrichtung für die Mengenmessung des Abwasserabflusses aus einem Grundstück sowie für die Entnahme von Abwasserproben.
d) Probenahmestelle
Die Probenahmestelle ist eine Einrichtung zur Kontrolle der
Abwässer aus Grundstücksentwässerungsanlagen der Industrie- und
Gewerbebetriebe.
e) Hebeanlage
Die Hebeanlage ist ein Bestandteil der
Grundstücksentwässerungsanlage, um unter Rückstauebene liegende
Flächen und Räume an die Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.
f) Reinigungsöffnung
Die Reinigungsöffnung nach DIN 1986 ist eine Einrichtung in der
Grundstücksentwässerungsanlage zur Kontrolle sowie zur Reinigung
der Grundstücksentwässerungsleitung als auch des
Grundstücksanschlusskanals.
8. Rückstauebene Die Rückstauebene ist die festgelegte Höhenlage, unterhalb derer
Grundstücksentwässerungsanlagen auf den Grundstücken gegen Rückstau aus der Kanalisation zu sichern sind.
Als Rückstauebene gilt:
- die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle, soweit nicht im Einzelfall oder für einzelne Baugebiete eine andere Ebene festgesetzt ist,
- die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe des ersten
nach der Einleitstelle befindlichen Schachtes bei der
Gefälleentwässerung und
- bei allen Sonderentwässerungsverfahren die Oberkante des Schachtes
der Einrichtung zur Sammeln der Abwässer auf dem Grundstück.
II. Abschnitt
Anschluß und Benutzung bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung – Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Abwasserbeseitigung erfolgt in der Hauptsache nach dem Trennverfahren durch Gefälle-, Druck- oder Vakuumleitungen. Im Zuge der Rekonstruktion bestehender Abwasserbeseitigungsanlagen wird grundsätzlich auf Trennverfahren umgestellt.
(2) Bei Errichtung von neuen Wohn- und Gewerbegebieten sind grundsätzlich getrennte Leitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser vorzusehen.
(3) Wo ein natürliches Gefälle zu der Abwasserbeseitigungsanlage nicht besteht, kann die Gemeinde den Einbau und Betrieb von Pumpen oder anderen Hebeanlagen vom Grundstückseigentümer verlangen. Gleiches gilt, wenn wegen der Besonderheit des gewählten Entwässerungssystems (Druckentwässerung) besondere Anlagen auf dem Grundstück erforderlich sind.
§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht
Jeder Grundstückseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Er ist berechtigt, nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 11 bis 18 sowie der Anlage 2 alles Abwasser in das Kanalnetz einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 5
Beschränkung des Anschluß- und Benutzungsrechts, Ausnahmen
(1) Die Grundstückseigentümer können die Herstellung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden öffentlichen Kanals nicht verlangen.
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine öffentliche Straße
bzw. eine der öffentlichen Nutzung gewidmeten Straße grenzen, in der eine betriebsfertige und
aufnahmefähige Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden ist. Das gleiche gilt, wenn der
Anschlussnehmer einen eigenen dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem
Grundstück hat.
Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde dem Antrag auf Anschluß unter der Erteilung von Bedingungen und Auflagen befristet zustimmen.
(2) Kann ein Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluß besondere oder größere Anlagen, insbesondere überlange Grundstücksanschlüsse oder ausgeweitete Kläranlagenkapazitäten, kann die Gemeinde den Anschluß versagen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen und auf
Verlangen der Gemeinde bereit ist, für die von ihm übernommenen Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.
Die Gemeinde ist berechtigt, an zusätzlich zu erstellenden Anlagenteilen, insbesondere überlangen Grundstücksanschlüssen, auch den Anschluß weiterer Grundstücke zu genehmigen.
Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, für die über die zusätzlichen Anlagenteile Abwasser eingeleitet werden soll, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluß und die Abnahme von
Abwasser, wenn sie zuvor dem nach Satz 2 in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer
einen verursachungsgerechten Anteil der Mehraufwendungen aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung ersetzen.
§ 6
Anschlusszwang
(1) Jeder zum Anschluß berechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an
die Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen wenn auf seinen Grundstück Abwasser
anfällt. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn ein Anschluß rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist oder die Gemeinde für das Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist oder die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen wurde.
(2) Anschlusszwang besteht für bebaute Grundstücke.
Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung
Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(3) Dauernder Anfall von Abwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder
industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstückes begonnen wurde.
(4) Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 3 richtet sich auf den Anschluß an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, soweit der öffentliche Kanal vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, sonst auf Anschluß des Grundstücks an die dezentrale Abwasseranlage.
(5) Besteht ein Anschluß an der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage, kann die Gemeinde den Anschluß an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 4 nachträglich eintreten.
(6) Der Anschluß ist binnen 3 Monaten nach Aufforderung der Gemeinde vorzunehmen.
In begründeten Einzelfällen kann die Frist von der Gemeinde auf schriftlichen Antrag bis auf 5
Monate erweitert werden.
(7) Bei baulichen Maßnahmen bzw. Neubauten, die eine Veränderung der Abwassereinleitung
nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muß der Anschluß vor dem Beginn der
Benutzung des Um- bzw. Neubaus hergestellt sein. Dazu muß eine Einleitungsgenehmigung
vorliegen.
Für die Stellung des Einleitungsantrages sind die Anforderungen maßgebend, die sich aus der Anlage 1 dieser Satzung ergeben.
(8) Werden in einer Erschließungsstraße, in die später ein öffentlicher Kanal eingebaut werden
soll, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den künftigen Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlagen vorzubereiten.
§ 7
Benutzungszwang
(1) Wenn oder soweit ein Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen
ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - sofern nicht
eine Benutzungsbeschränkung gilt - der Abwasserbeseitigungsanlage zuzuführen.
(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen das Schmutzwasser und
Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
Beim Übergang vom Mischwasserverfahren auf das Trennverfahren oder umgekehrt hat der
Anschlusspflichtige auf seine Kosten die Zuleitung des Abwassers von seinem Grundstück
entsprechend zu ändern.
§ 8
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für Abwasser kann auf schriftlichen Antrag entsprochen werden, wenn der Anschluß des Grundstückes an die Abwasserbeseitigungsanlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb von einen Monat nach Zugang der Aufforderung zum Anschluß ( § 6 Absatz 6) bei der Gemeinde zu stellen. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Abwasserentsorgung die Verpflichtung zur Benutzung der dezentralen Abwasseranlage.
(2) Die Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufs und auf bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
§ 9
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so
kann die Gemeinde durch schriftliche Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis
begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 10
Grundstücksbenutzung durch die Gemeinde
(1) Der Grundstückseigentümer, der Anschlussnehmer ist, hat zum Zwecke der
Abwasserentsorgung das Verlegen, Verändern und Instandsetzen von
Abwasserbehandlungsanlagen zur Durch- und Ableitung von Abwasser über sein Grundstück,
sowie erforderliche Schutzmaßnahmen - gegen Entschädigung - zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
- die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder
- die im Zuge der Erschließung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder
- die vom Grundstückseigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Abwasserbeseitigung genutzt werden oder
- für die die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstückes den Grundstückseigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 11
Entwässerungsantrag und Entwässerungsgenehmigung
(1) Abwässer, die unter die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwässern in
Gewässer (Abwasserverordnung - AbwVO) vom 21.03.1997 (BGBl. I S. 566), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 9.07.2001 (BGBl. I S. 1572) fallen, dürfen nur mit einer wasserrechtlichen Genehmigung in die
Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.
Sollen sonstige Wässer, die kein Abwasser sind, in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet
werden, bedarf es ebenfalls einer Genehmigung.
Die Genehmigung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung mindestens einen Monat vor dem geplanten Nutzungsbeginn durch den Abwassereinleiter bei der Gemeinde zu beantragen. Die Rücknahme eines gestellten Antrages bedarf der Schriftform.
Die Nutzung darf erst nach Vorliegen der Genehmigung erfolgen. Sie kann widerruflich und befristet erteilt werden.
(2) Den Anschluß des Grundstückes an die Abwasserbeseitigungsanlage, jede Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, des Kontrollschachtes, der Abwasserbeschaffenheit und
-menge, die Herstellung, Änderung, Erweiterung, Erneuerung und evtl. Beseitigung
(Stilllegung) der Grundstücksentwässerungsanlage , den jeweiligen Anschluß von Gebäuden auf dem Grundstück sowie die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage hat der Abwassereinleiter bei der Gemeinde schriftlich in Form des Entwässerungsantrages (Anlage 1) anzuzeigen. Die Gemeinde ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen zu verlangen. Sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige verlangen.
(3) Bei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Betrieben kann die Gemeinde Ergänzungen zu den Antragsunterlagen und Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und andere
Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus
sachlichen Gründen für notwendig hält.
(4) Bei baugenehmigungspflichtigen Bauten ist der Antrag gemeinsam mit dem Bauantrag
einzureichen.
(5) Verlangt die Gemeinde zur Entscheidungsfindung über den Entwässerungsantrag aus sachgerechten Gründen eine Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit sowie die Begutachtung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige, hat der Antragsteller die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
(6) Die erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zugang beim
Antragsteller mit der Ausführung der Arbeiten begonnen, wenn eine begonnene Ausführung
nicht spätestens ein Jahr nach der ersten Einstellung der Arbeiten endgültig zu Ende geführt
oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(7) Ist das Grundstück bereits bebaut bzw. fallen Abwässer auf dem Grundstück an, so kann die Gemeinde bei Nichtstellung des Entwässerungsantrages durch den Grundstückseigentümer den
Anschluß des Grundstückes an die Abwasserbeseitigungsanlage anordnen, im weiteren im
Zuge der Ersatzvornahme den Anschluß auf Kosten des Grundstückseigentümers herstellen
lassen, die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage anordnen und die nach dieser Satzung
erforderlichen Auflagen erteilen.
Die Genehmigung zum Anschluß des Grundstückes und zur Benutzung der
Abwasserbeseitigungsanlage gilt mit dieser Handlung der Gemeinde als erteilt.
(8) Die für die Herstellung, Erneuerung, Verbesserung und Beseitigung von Anschlüssen an die
Abwasserbeseitigungsanlage geltenden bauordnungsrechtlichen, wasserrechtlichen und
immissionsrechtlichen Bestimmungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
(9) Wenn Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil der Abwässer sich nachhaltig
ändern, hat der Anschlussnehmer dies unaufgefordert der Gemeinde in Form des Entwässerungsantrages (Anlage 1) anzuzeigen.
III. Abschnitt
Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinde bestimmt für das anzuschließende Grundstück die Art, Lage, Sohlhöhe, Nennweite und die Trassenführung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchem öffentlichen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Die Grundstücksanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze werden von der Gemeinde erstellt, erneuert, geändert und unterhalten. Der Revisionsschacht ist durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen
oder anzuschließen ist, muß den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(4) Die Nennweite des Grundstücksanschlusses muß mindestens DN 150 betragen. Jedes Grundstück muß einen eigenen, unmittelbaren Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage haben.
Die mittlere Tiefe des Anschlusskanals wird mit 1,2m bis 1,6m unter der Oberkante Straße in
der der Sammler verläuft, festgelegt. Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluß
mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt
voraus, daß die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und
Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch
Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben.
(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seine Grundstücksentwässerungsanlage und die Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, die sich auf seinen Grundstück befinden, vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung Dritter, vor Baumwurzeln und Grundwasser zu schützen. Er hat der Gemeinde jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Gemeinde hat den Grundstücksanschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfungen zu
reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die
Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.
(7) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern oder verändern
lassen.
(8) Es werden nur Räume entwässert, die oberhalb der Rückstauebene liegen. Alle darunter
liegenden Räume sind mit Hebeanlagen zu entwässern. Die Kosten für den Einbau und Betrieb
einer entsprechenden Anlage hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Eine Minderung der
Kanalbaubeiträge sowie der laufenden Benutzungsgebühren kann für ein nicht vorhandenes
oder nicht ausreichendes natürliches Gefälle nicht verlangt werden.
§ 13
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten die Grundstücksentwässerungsanlage
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen herstellen, erneuern, ändern, unterhalten, reinigen
und gegebenenfalls beseitigen (stilllegen) zu lassen.
Die Arbeiten sind fachgerecht nach DIN 1986, DIN 18300 und EN 752 durchzuführen.
(2) Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger Arbeiten an diesen Anlagen auf dem Grundstück ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer unverzüglich mitzuteilen, damit diese die Arbeiten
überprüfen kann.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Prüfung durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden.
Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage ist eine Sicherheitsmaßnahme im Interesse
der anderen Abwassereinleiter, der Abwasserbeseitigungsanlage und der Umwelt. Bis zur
Prüfung dürfen alle zur Grundstücksentwässerungsanlage gehörenden Teile, z.B. Rohrgräben
nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis der Inbetriebnahme wird ein Prüfprotokoll
angefertigt, soweit das Prüfergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der
Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer durch die Gemeinde gesetzten Frist zu beseitigen. Das Prüfprotokoll befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
Für die Prüfung gelten folgende Bestimmungen:
1. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage müssen sichtbar und gut zugänglich sein.
2. Die Prüfung der Anlage durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtliche Verpflichtung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten; für fehlerhafte und unvorschriftsmäßig ausgeführte Arbeiten; die Gemeinde übernimmt für diese keine Haftung.
3. Die Gemeinde ist berechtigt, die fertiggestellte Entwässerungsanlage einer Wasserdruckprobe zu unterziehen oder eine Kontrolle mit optischen Geräten durchzuführen. Der Grundstückseigentümer hat zum festgesetzten Zeitpunkt nach Anweisung der Gemeinde die nötigen Vorbereitungen zu treffen. Die Kosten der Leitungskontrolle gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers, sofern sich hierbei Mängel an der Entwässerungsanlage herausstellen. Wird eine Leitungskontrolle auf Antrag des Grundstückseigentümers durchgeführt, so hat dieser die Kosten hierfür zu tragen.
(4) Für die Erweiterung, Erneuerung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage gilt
Absatz 3 Ziffer 1-3 entsprechend.
(5) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen.
§ 14
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage jederzeit zu überprüfen.
(2) Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der Gemeinde, die sich unaufgefordert auszuweisen haben, zu allen Teilen der Anlage Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Grundstückseigentümer werden über die geplante Überprüfung vorher verständigt, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht.
(3) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen,
Kontrollschächte, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen stets frei zugänglich sein.
(4) Die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltende Grundstücksentwässerungsanlage hat sich stets in einem Zustand zu befinden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der Abwasserbeseitigungsanlage ausschließt.
§ 15
Stilllegung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind mit einer Frist von 3 Monaten außer Betrieb zu
setzen, sobald ein Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann oder sobald die Abwässer der Abwasseranlage zugeführt werden können, spätestens jedoch 3 Monate nach Ausspruch des Anschlusszwanges (§ 6).
Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen des § 13 widersprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen ist. Die Stilllegung ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Stillgelegte Anlagen sind zu entleeren und zu reinigen. Die Kosten der Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer.
§ 16
Betrieb von Vorbehandlungsanlagen
(1) Fallen auf einem Grundstück Abwässer mit Rückständen von Benzin, Ölen, Fetten, Stärken,
usw. an, sind vor der Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage vom
Grundstückseigentümer Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe nach dem Stand der
Technik (Abscheide- und/oder Spaltanlagen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und,
falls erforderlich, zu erneuern.
(2) Art und Einbau der Vorrichtungen bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Entleerung, Reinigung und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet.
Das Abscheidegut ist von einem dafür zugelassenem Unternehmen zu entsorgen. Der Grundstückseigentümer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung oder Reinigung des Abscheiders entsteht.
(4) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn
Abscheideanlagen nicht mehr benötigt oder zum Zweck der Erneuerung und Unterhaltung
vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen.
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, vom Grundstückseigentümer zu verlangen, daß Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung unverzüglich dem Stand der Technik anzupassen sind.
(6) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer verlangen, daß eine Person bestimmt und schriftlich benannt wird, die für die Wartung und den Betrieb der Vorbehandlungsanlage
verantwortlich ist.
(7) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, daß die
Einleitungswerte gemäß Anlage 2 für vorbehandeltes Abwasser eingehalten werden und
die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangen. Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, das der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 17
Sicherung gegen Rückstau
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasserbeseitigungsanlage in die
angeschlossenen Grundstücke hat sich der Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden durch Rückstau.
(2) Die von der Gemeinde für die Grundstücke festgesetzten Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht unterschritten werden dürfen. Dem Grundstückseigentümer obliegt es daher, sich auch über die von der Gemeinde angegebenen Mindesthöhen für ungeschützte Abläufe hinaus gegen möglichen Rückstau selbst zu schützen.
(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte und Abwasserabläufe müssen nach den
technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN
1986 gegen Rückstau gesichert sein.
(4) Wo Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden
Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche
Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, sollte das Abwasser
mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene gehoben
und dann in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.
§ 18
Einleitungsbedingungen
(1) Für die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage gelten die in Abs. 2 – 13 und Anlage 2
geregelten Einleitungsbedingungen.
(2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund-
oder Dränagewasser, Wasser von Wärmepumpen sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Abwasser nur in den Abwasserkanal eingeleitet werden.
(4) In die Abwasserbeseitigungsanlage darf Abwasser nicht eingeleitet werden, wenn dadurch
1. das an und in der Abwasserbeseitigungsanlage beschäftigte Personal gefährdet oder deren
Gesundheit beeinträchtigt wird;
2. die Einrichtungen der Abwasserbeseitigungsanlage in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig
beeinflusst werden können, dies gilt auch für die biologischen Vorgänge in der Kläranlage;
3. die Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet oder sonst nachhaltig verändert werden
können;
4. die Klärschlammbehandlung und –verwertung erschwert werden kann; oder,
5. sonstige schädliche Umwelteinwirkungen erfolgen.
Sind derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu befürchten, kann die Gemeinde die
Einleitung des Abwassers in die Abwasserbeseitigungsanlage untersagen oder von einer
Vorbehandlung an der Anfallstelle oder von anderen geeigneten Maßnahmen abhängig
machen.
In die Abwasserbeseitigungsanlage darf nur frisches bzw. in zulässiger Form vorbehandeltes
Abwasser eingeleitet werden.
(5) Von der Einleitung und dem Einbringen in die Abwasserbeseitigungsanlage sind
ausgeschlossen:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Abwasserbeseitigungsanlage führen können, z.B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Müll, Sand,
Kies, Textilien, festes Papier und Pappe, Küchenabfälle, Bioabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, Kunststoffe, Kunstharze, Latex, Kieselgur, Kalkhydrat, Zement, Mörtel bzw. Abfälle jeder Art;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;
3. flüssige Stoffe, die in der Abwasserbehandlungsanlage erhärten oder Stoffe, die im
Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage abgeschieden werden und zu
Abflussbehinderungen führen können;
4. feuergefährliche und explosible Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosive Gas-
/Luftgemische entstehen können, z.B. Mineralölprodukte, Lösungsmittel und ähnliche
Stoffe, soweit die Grenzwerte nach Anlage 2 überschritten werden;
5. Mineralprodukte, z.B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer, sowie deren
Emulsionen;
6. Abwasser, das wassergefährdende Stoffe und Stoffgruppen enthält, z.B. Arsen, Blei,
Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX), 1,1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlorethan
sowie freies Chlor, soweit die Grenzwerte nach Anlage 2 überschritten werden;
7. Problemstoffe und –chemikalien enthaltendes Abwasser, z.B. solches mit Pflanzen- und
Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z.B. Farbverdünner), Medikamenten und
pharmazeutischen Produkten, infektiöse Stoffe, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte nach
Anlage 2 überschritten werden;
8. Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung
verhindern;
9. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder Gewässer führen;
10. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können;
11. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke;
12. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme;
13. Stoffe und Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut- verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole;
14. Grund- und Quellwasser; und,
15. Radioaktive Stoffe.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushalten üblicherweise anzutreffen sind.
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Anlage 2
zugelassen hat.
(6) In der Abwasserbeseitigungsanlage dürfen Abwässer von Industrie- und Gewerbebetrieben nur
eingeleitet werden, wenn die Grenzwerte (Anlage 2) für die physikalische und chemische
Beschaffenheit der Abwässer eingehalten werden.
(7) Bei der Einleitung von Abwasser von gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Abwasser in öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Proben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen – gemischt werden. Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe.
Bei der Einleitung sind die in Anlage 2 genannten Grenzwerte einzuhalten. Der Grenzwert gilt
auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der
Überwachung durch die Gemeinde durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert
nicht überschritten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100% übersteigt.
Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(8) Für nicht in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe werden die Grenzwerte im Bedarfsfall durch die Gemeinde festgesetzt.
(9) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EU- Richtlinien bestehen, gelten diese
anstelle der in dieser Satzung (Anlage 2) festgelegten Grenzwerte. Überlässt die EU- Richtlinie
die Bestimmung von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, gelten anstelle der
Grenzwerte dieser Satzung (Anlage 2) die Rechtsverordnungen nach § 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Siebten Euro- Einführungsgesetzes vom 9.09.2001 (BGBl. I S. 2331) über die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser entsprechend.
(10) Die für die Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer
notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
Abwasser- und Schlammuntersuchung in der zur Zeit geltenden Fassung bzw. den
entsprechenden DIN-Normen des Fachnormausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut
für Normung e.V., Berlin auszuführen.
(11) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser
zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitwerte zu umgehen oder die Einleitwerte zu
erreichen. Dies gilt nicht in Bezug auf den Parameter Temperatur.
(12) Ist damit zu rechnen, daß das anfallende Abwasser nicht den hier aufgestellten Anforderungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete
Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. § 16 dieser Satzung gilt entsprechend. Die Kosten hierfür trägt der Grundstückseigentümer.
(13) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer unzulässigerweise in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet, ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden an der Abwasserbeseitigungsanlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
(14) Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Einleitbedingungen zulassen, sofern dies sachgerecht ist und das öffentliche Wohl hierdurch nicht beeinträchtigt wird. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
IV. Abschnitt
Fäkalschlamm- und Abwasserabfuhr
§ 19
Benutzungszwang
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt und verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Fäkalschlamm und alles Abwasser, wenn ein Einleiten in einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal nicht möglich ist, gemäß § 20 der Gemeinde zu übergeben (Benutzungszwang). Die Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1986 und DIN 4261, entsprechen.
§ 20
Abfuhr
(1) Die abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen werden von der Gemeinde oder ihrem Beauftragten regelmäßig entleert bzw. entschlammt. Zu diesem Zweck ist der Gemeinde oder ihren Beauftragten ungehinderter Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Fäkalschlamm werden der Kläranlage zugeführt.
(2) Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit:
a) abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, rechtzeitig - mindestens eine Woche vorher - bei der Gemeinde oder bei dem von ihr Beauftragten die Notwendigkeit einer Grubenentleerung anzuzeigen.
b) Kleinkläranlagen werden bei Bedarf entschlammt, wobei in der Regel mindestens einmal jährlich zu entschlammen ist. Die Entschlammungshäufigkeit kann auf Antrag auf maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn:
1. die anaerobe biologische Behandlung in der Kleinkläranlage und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik dimensioniert ist und ordnungsgemäß betrieben wird; und
2. die Kleinkläranlage um mindestens 30% unterbelastet ist; oder,
3. die Kleinkläranlage nach ihrer tatsächlichen Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Als Unterbelastung kann hierbei nicht die zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen angesehen werden, die durch Krankenhausaufenthalte, Urlaub, auswärtige Arbeitsaufnahme (Wochenendpendler) oder ähnliches entsteht. Regelmäßig kann daher von einer Unterbelastung nur bei Wochenendhäusern ausgegangen werden.
Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Entschlammungshäufigkeit vorliegen, ist jährlich zu überprüfen.
(3) Eine Entsorgung kann auch ohne entsprechenden Antrag erfolgen, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(4) Die Gemeinde oder ihr Beauftragter geben die Entsorgungstermine bekannt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
(5) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ist nach der Entschlammung oder Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Fäkalschlamm oder das Abwasser ist der Gemeinde zu überlassen. Sie gehen mit der
Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände
gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
(8) Die Kosten der Abfuhr bzw. Entleerung der abflusslosen Grube bzw. Kleinkläranlage werden in der dezentralen Gebührensatzung geregelt.
(9) § 11 Absatz 9 und § 18 gelten entsprechend.
V. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen, Haftung
§ 21
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, auf den an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken Abwasserproben zur Überprüfung zu nehmen und Abwasser zu untersuchen.
Werden verbotene Substanzen oder Überschreitungen der festgelegten Einleitbedingungen festgestellt, trägt die Kosten der Untersuchung der Grundstückseigentümer.
(2) Der Betrieb von Vorbehandlungsanlagen und die Einleitung von nichthäuslichem Abwasser unterliegt der Kontrolle und Überwachung der Gemeinde. Zur Überwachung führt die Gemeinde Abwasseruntersuchungen sowie Anlagen- und Betriebskontrollen durch.
Die Überwachung wird auf Kosten der Einleiter des Abwassers durchgeführt.
Die Gemeinde bestimmt die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Proben, die Entnahmehäufigkeit und die zu messenden Parameter.
(3) Wird Gewerbe- und Industrieabwasser und Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich
von häuslichem Abwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen auf Kosten des Grundstückseigentümers verlangen.
§ 22
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen,
haftet der Verursacher, kann dieser nicht ermittelt werden, der Grundstückseigentümer. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher, kann dieser nicht ermittelt werden, der Grundstückseigentümer, die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die
der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage – oder Vorbehandlungsanlage -, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der
Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folgen von
a) Rückstau in der Abwasserbeseitigungsanlage, z.B. bei Hochwasser,
Wolkenbrüchen, Frostschäden, Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung,
d) zeitweiligen Stilllegungen der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im
Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und sein Gebäude selbst zu schützen. Ein Anspruch auf Schadenersatz hat er nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(6) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der Abwasserbeseitigungsanlage ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(7) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung
oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder
betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet
durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muß, hat der
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 23
Maßnahmen an der Abwasserbeseitigungsanlage
Einrichtungen der Abwasserbeseitigungsanlage dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit deren Zustimmung betreten werden. Eingriffe sind unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).
§ 24
Anzeigepflichten
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 6), so hat der
Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage, so ist die Gemeinde unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich, zu unterrichten.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen unverzüglich mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich, der Gemeinde mitzuteilen.
(4) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Eigentümer der Gemeinde gegenüber anzeigepflichtig.
(5) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei Produktionsumstellungen), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 25
Befreiungen
(1) Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.
Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
§ 26
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, daß die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie
verstoßen wird, kann ein Zwangsgeld bis zu 50.000 EURO angeordnet und festgesetzt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
§ 27
Beiträge und Gebühren
(1) Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage werden Beiträge; für die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlage (zentral und dezentral) werden Benutzungsgebühren erhoben. Näheres regeln gesonderte Satzungen.
(2) Für die nach dieser Satzung zu erteilenden Genehmigungen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde erhoben.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 6 Absatz 6 sein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließen lässt;
2. § 6 Absatz 7 bei einer Veränderung der Abwassereinleitung keinen neuen Einleitungsantrag stellt und/ oder den Anschluß erst nach Beginn der Benutzung herstellt;
3. § 7 Absatz 1 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage ableitet;
4. § 7 Absatz 2 Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal oder Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal einleitet, sofern ein Trennsystem besteht;
5. der Entwässerungsgenehmigung nach § 11 Abwasser einleitet oder die Vorgaben des Entwässerungsantrages nicht einhält;
6. § 11 den Anschluß seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungsanlage oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt, obwohl dies erforderlich ist;
7. entgegen § 12 Absatz 5 Anlagen nicht vor Beschädigungen schützt und/ oder Beschädigungen nicht anzeigt;
8. § 13 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in
Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;
9. § 13 die Grundstücksentwässerungsanlage seines Grundstückes nicht oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
10. § 14 Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der
Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;
11. § 15 seine abflusslose Grube oder Kleinkläranlage nicht stilllegt, reinigt und entleert;
12. § 16 Vorbehandlungsanlagen fehlerhaft betreibt;
13. §§ 18 und 24 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Abwasser einleitet, das nicht den Einleitwerten entspricht;
14. § 19 Fäkalschlamm und Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
15. § 20 eine notwendige Entleerung der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage nicht anzeigt bzw. vornehmen lässt; oder,
16. in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
§ 29
Übergangsregelungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen an die Abwasserbeseitigungsanlage gegeben sind und das Grundstück noch nicht an diese angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag nach Anlage 1 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu stellen.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abwassersatzung vom 04.07.1995 außer Kraft.
Schenefeld, den 14. Oktober 2002
Barnick
Bürgermeister
Anlage 1
Entwässerungsantrag
Der in zweifacher Ausfertigung einzureichende Antrag für den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde hat zu enthalten:
a) Erläuterungsbericht mit
- einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
- Angabe über die Größe und Befestigungsart der Hof- und Dachflächen
- Bemessung der Grund-, Fall und Anschlussleitungen entsprechend der DIN 1986
b) Eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit betrieblichen Abwasserbehandlungen Angaben über
- Menge und Beschaffenheit des Abwassers
- Funktionsbeschreibung der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage
- Behandlung von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämmen)
- Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.
d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht
kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer
- Gebäude und befestigte Flächen
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
- Lage der Haupt- und Anschlusskanäle
- Gewässer
- in der Nähe der Abwasserleitung vorhandener Baumbestand
e) Einen Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit
den Entwässerungsprojekten.
f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1:100 soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Absperrvorrichtungen, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen erkennen lassen.
g) Abwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen strichpunktartig. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.
Folgende Farben sind zu verwenden:
- für vorhandene Anlagen = schwarz
- für neue Anlagen = rot
- für abzubrechende Anlagen = gelb
Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.
Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussnehmer und Planverfasser zu unterschreiben. Die Gemeinde ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen zu verlangen.
Sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern.
Anlage 2
Einleitbedingungen für das Einleiten von Abwasser in die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Schenefeld
Ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit der Gemeinde und in Anlehnung bzw. Ergänzung des ATV-Arbeitsblattes A 115
1. Allgemeine Parameter a) CSB < 1.200 mg/l b) Summe < 200 mg/l (NH4-N,NH3-N,NO2-N,NO3-N) c) Gesamt-P < 25 mg/l d) Temperatur < 35 °C e) ph-Wert wenigstens 6,5 höchstens 10,0 f) absetzbare Stoffe: Nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. 2. Verseifbare Öle, Fette und Fettsäuren 250 mg/l 3. Kohlenwasserstoffe a) direkt abscheidbar DIN 1999 Teil 1-6 beachten (Abscheider f. Leichflüssigkeiten beachten. Entspricht bei richtiger Dimensionierung annähernd 50 mg/l) b) soweit eine über die Abscheidung von Leichflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist. Kohlenwasserstoff, gesamt 20 mg/l c) absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l d) Leichflüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen 1, 1,1-Trichlormethan gerechnet als Chlor (Cl) 0,5 mg/l 4. Organische halogenfreie Lösemittel mit Wasser mischbar nur nach spezieller Festlegung | 5. Anorganische Stoffe (gelöste und ungelöste) a) Arsen (AS) 0,5 mg/l b) Blei (Pb) 1 mg/l c) Cadmium (Cd) 0,5 mg/l d) Chrom (sechswertig) (Cr) 0,2 mg/l e) Chrom (Cr) 1 mg/l f) Kupfer (Cu) 1 mg/l g) Nickel (Ni) 1 mg/l h) Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l i) Selen (Se) 1 mg/l j) Zink (Zn) 5 mg/l k) Zinn (Sn) 5 mg/l l) Kobalt (Co) 2 mg/l m) Silber (Ag) 0,5 mg/l n) Antimon (Sb) 0,5 mg/l o) Barium (Ba) 5 mg/l 6. Anorganische Stoffe (gelöst) a) Cyanid, gesamt (Cn) 20 mg/l b) Fluorid (F) 50 mg/l c) Sulfat (SO4) 600 mg/l d) Sulfid (S) 2 mg/l 7. Organische Stoffe a) wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole als C6N5OH) 100 mg/l b) Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Ablauf des mechanischen Teils der Kläranlage nicht mehr gefärbt ist 8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe z.B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat 100 mg/l |







